Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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Maßnahmen

. Zur Erreichung der in genannten Ziele für Wild- und Schaugehege sind von der Grundeigentümerin oder dem Grundeigentümer folgende Maßnahmen zu beachten:

1. die Fütterung hat artgerecht mit Heu und ausschließlich als Notzeitfütterung zu erfolgen,

2. zur Erhaltung der Biodiversität ist das Gehege beim Hohenauer Teich jedenfalls ganzjährig mit Großherbivoren zu beweiden,

3. falls aus Gründen der Tiergesundheit der Weidetiere der Einsatz von Entwurmungsmitteln erfolgen muss, ist sicherzustellen, dass die behandelten Weidetiere ab der Medikamentengabe zur Vermeidung der Kontamination der Weideflächen und negativer Effekte auf die Biodiversität mindestens 6 Wochen nicht auf der Weidefläche stehen.