Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Verwendungsgruppe P 4

Erforderlich ist das Vorliegen von einem der nachfolgend angeführten Erfordernisse:

1. Fähigkeit zur Ausübung von handwerklichen Tätigkeiten, für die eine über die bloße Einweisung am Arbeitsplatz hinausgehende Anlernzeit erforderlich ist, und dauernde Verwendung auf diesem Gebiet;

2. Verwendung als Reinigungskraft ununterbrochen seit mindestens zehn Jahren im Magistratsdienst oder Verwendung als Reinigungskraft, die im erheblichen Ausmaß (mindestens 25 % der Tätigkeit) zu anderen Tätigkeiten (zB Garten-, Servier-, Haushaltsarbeiten) herangezogen wird;

3. Verwendung als Pflegehilfskraft in Altenheimen.