Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Verwendungsgruppe P 3

Gemeinsames besonderes Ernennungserfordernis ist die Erlernung eines Lehrberufs () und die Verwendung als

1. Facharbeiterin oder Facharbeiter im erlernten Lehrberuf oder

2. Feuerwehrfrau oder Feuerwehrmann bei der Berufsfeuerwehr.