Verwendungsgruppe P 2
Gemeinsames besonderes Ernennungserfordernis ist die Erlernung eines Lehrberufs () und die Verwendung im erlernten Lehrberuf als
1. Partieführerin oder Partieführer,
2. Vorarbeiterin oder Vorarbeiter,
3. Spezialarbeiterin oder Spezialarbeiter oder
4. Oberfeuerwehrfrau oder Oberfeuerwehrmann bei der Berufsfeuerwehr.
