Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

4. Hauptstück

Übergangs-, Straf- und Schlussbestimmungen

1. Abschnitt

Übergangsbestimmungen

Sanitätshilfsdienste

. (1) Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes die Berufsberechtigung als „Desinfektionsgehilfe“/„Desinfektionsgehilfin“ gemäß besitzen, sind zur Ausübung des medizinischen Assistenzberufs Desinfektionsassistenz nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes berechtigt, sofern und soweit sie über die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen, und dürfen die Berufsbezeichnung „Desinfektionsassistent“/„Desinfektionsassistentin“ führen.

(2) Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes die Berufsberechtigung als „Prosekturgehilfe“/„Prosekturgehilfin“ gemäß besitzen, sind zur Ausübung des medizinischen Assistenzberufs Obduktionsassistenz nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes berechtigt, sofern und soweit sie über die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen, und dürfen die Berufsbezeichnung „Obduktionsassistent“/„Obduktionsassistentin“ führen.

(3) Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes die Berufsberechtigung als „Operationsgehilfe“/„Operationsgehilfin“ gemäß besitzen, sind zur Ausübung des medizinischen Assistenzberufs Operationsassistenz nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes berechtigt, sofern und soweit sie über die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen, und dürfen die Berufsbezeichnung „Operationsassistent“/„Operationsassistentin“ führen.

(4) Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes die Berufsberechtigung als „Ordinationsgehilfe“/„Ordinationsgehilfin“ gemäß besitzen, sind zur Ausübung des medizinischen Assistenzberufs Ordinationsassistenz nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes berechtigt, sofern und soweit sie über die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen, und dürfen die Berufsbezeichnung „Ordinationsassistent“/„Ordinationsassistentin“ führen.

(5) Abs. 1 bis 4 gelten auch für Personen, die bis 31. Dezember 2013 eine Ausbildung im jeweiligen Sanitätshilfsdienst nach den bisher geltenden Bestimmungen des MTF-SHD-G begonnen haben, sobald sie diese erfolgreich absolviert haben.

(6) Die Ausbildung in der medizinischen Fachassistenz von Personen gemäß Abs. 1 bis 5 umfasst

1. mindestens zwei weitere Ausbildungen in medizinischen Assistenzberufen sowie

2. eine Fachbereichsarbeit gemäß

nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.