Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Ausbildung in der medizinischen Fachassistenz

. (1) Die Ausbildung in der medizinischen Fachassistenz umfasst

1. die erfolgreiche Absolvierung von Ausbildungen gemäß Abs. 2 sowie

2. die Erstellung einer Fachbereichsarbeit

im Gesamtausmaß von mindestens 2500 Stunden.

(2) Ausbildungen, die zur medizinischen Fachassistenz führen, sind:

1. mindestens drei Ausbildungen in medizinischen Assistenzberufen gemäß oder

2. eine Ausbildung in der Pflegehilfe gemäß GuKG oder als medizinische/r Masseur/in gemäß MMHmG sowie mindestens eine Ausbildung in einem medizinischen Assistenzberuf gemäß .