Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Aufnahmekommission

. (1) Vom Rechtsträger einer Schule für medizinische Assistenzberufe ist eine Aufnahmekommission einzurichten. Der Aufnahmekommission gehören folgende Personen an:

1. der/die Direktor/in oder dessen/deren Stellvertreter/in als Vorsitzende/r,

2. der/die leitende Sanitätsbeamte/-in des Landes oder dessen/deren Stellvertreter/in oder eine vom/von der leitenden Sanitätsbeamten/-in des Landes beauftragte fachlich geeignete Person,

3. der/die medizinisch-wissenschaftliche Leiter/in,

4. ein/eine Vertreter/in des Rechtsträgers,

5. ein/e fachkundige/r Vertreter/in der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer/innen.

(2) Die Kommission ist beschlussfähig, wenn alle Kommissionsmitglieder vom/von der Direktor/in ordnungsgemäß geladen wurden und neben diesem/dieser oder dessen/deren Stellvertretung mindestens zwei weitere Mitglieder oder deren Stellvertreter/innen anwesend sind. Die Kommission entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.