Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Prüfungskommission

. (1) Vom Rechtsträger eines Lehrgangs bzw. einer Schule für medizinische Assistenzberufe ist eine Prüfungskommission für die Durchführung der kommissionellen Prüfungen einzurichten. Der Prüfungskommission haben folgende Personen anzugehören:

1. der/die leitende Sanitätsbeamte/-in des Landes oder dessen/deren Stellvertreter/in oder ein/e vom/von der leitenden Sanitätsbeamten/-in des Landes beauftragte fachlich geeignete Person als Vorsitzende/r,

2. der/die fachspezifische und organisatorische Leiter/in bzw. der/die Direktor/in oder dessen/deren Stellvertreter/in,

3. der/die medizinisch-wissenschaftliche Leiter/in,

4. ein/e fachkundige/r Vertreter/in der Interessenvertretung der Dienstnehmer/innen,

5. die jeweiligen Lehrkräfte.

(2) Über das Ergebnis der Prüfung entscheidet die Prüfungskommission in nichtöffentlicher Sitzung mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig.

(3) Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn alle Kommissionsmitglieder ordnungsgemäß geladen wurden und neben dem/der Vorsitzenden oder dessen/deren Stellvertreter/in mindestens drei weitere Kommissionsmitglieder oder deren Stellvertreter/innen anwesend sind.