Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Prüfungsgebühren

. Für die Ablegung der kommissionellen Prüfung gemäß sind Prüfungsgebühren zu entrichten. Die Prüfungsgebühren betragen maximal 50 € und dienen zur Tragung des mit der Abhaltung der kommissionellen Prüfungen verbundenen besonderen Verwaltungsaufwands. Der/Die Kandidat/in hat die Prüfungsgebühr vor Prüfungsantritt zu entrichten.