Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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11. Abschnitt

Übergangs- und Schlussbestimmungen

Direktoren/-innen von Schulen für den medizinisch-technischen Fachdienst

. Personen, die mit 1. Jänner 2013 Direktor/in einer Schule für den medizinisch-technischen Fachdienst sind, müssen für die fachspezifische und organisatorische Leitung eines Lehrgangs bzw. einer Schule für medizinische Assistenzberufe die Qualifikationserfordernisse gemäß nicht nachweisen.