11. Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Direktoren/-innen von Schulen für den medizinisch-technischen Fachdienst
. Personen, die mit 1. Jänner 2013 Direktor/in einer Schule für den medizinisch-technischen Fachdienst sind, müssen für die fachspezifische und organisatorische Leitung eines Lehrgangs bzw. einer Schule für medizinische Assistenzberufe die Qualifikationserfordernisse gemäß nicht nachweisen.
