Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Kommissionelle Prüfung gemäß – Durchführung – Leistungsbeurteilung

. (1) Die Prüfungskommission gemäß hat die kommissionelle Prüfung durchzuführen. Im Rahmen der kommissionellen Prüfung sind die für die jeweiligen Tätigkeiten erforderlichen fachlich-methodischen Kompetenzen im Sinne der FH-MTD-AV auch anhand mindestens zweier Fallbeispiele aus der Praxis umfassend und integrierend zu überprüfen und zu beurteilen.

(2) Alle Mitglieder der Prüfungskommission gemäß sind berechtigt, den Kandidaten/-innen Fragen zu stellen.

(3) Über das Ergebnis der kommissionellen Prüfung entscheidet die Prüfungskommission gemäß in nichtöffentlicher Sitzung mit einfacher Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.

(4) Bei der Leistungsbeurteilung sind folgende Beurteilungsstufen anzuwenden:

1. „mit Erfolg bestanden“ oder

2. „nicht bestanden“.