Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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10. Abschnitt

Kommissionelle Prüfung gemäß

Zulassung zur kommissionellen Prüfung gemäß

. (1) Der /Die Vorsitzende der Prüfungskommission gemäß hat diplomierte medizinisch-technische Fachkräfte, die eine Berufserfahrung gemäß nachweisen, zur kommissionellen Prüfung

1. im entsprechenden Fachbereich gemäß oder Abs. 8 MABG oder

2. in der entsprechenden Sparte des medizinisch-technischen Fachdienstes

zuzulassen.

(2) Der /Die Vorsitzende der Prüfungskommission gemäß hat diplomierte medizinisch-technische Fachkräfte zur kommissionellen Prüfung in Fachbereichen gemäß bis 7 oder Abs. 8 Z 1 und 2 MABG zuzulassen.

(3) Der /Die Vorsitzende der Prüfungskommission gemäß hat die Prüfungstermine festzusetzen und die Mitglieder der Prüfungskommission spätestens sechs Wochen vor der kommissionellen Prüfung ordnungsgemäß zu laden. Den Kommissionsmitgliedern ist vor Beginn der kommissionellen Prüfung ein Verzeichnis der angemeldeten Prüfungskandidaten/-innen auszufolgen.