Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Fachbereichsarbeit – Beurteilung

. (1) Die Fachbereichsarbeit ist von der betreuenden Lehrkraft zu überprüfen und zu beurteilen.

(2) Bei der Beurteilung sind folgende Beurteilungsstufen anzuwenden:

1. „sehr gut“ (1),

2. „gut“ (2),

3. „befriedigend“ (3),

4. „genügend“ (4),

5. „nicht genügend“ (5).

Eine positive Beurteilung ist bei den Beurteilungsstufen gemäß Z 1 bis 4 gegeben.