Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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7. Abschnitt

Fachbereichsarbeit im Rahmen der Ausbildung in der medizinischen Fachassistenz

Modul Fachbereichsarbeit

. (1) Zum Modul Fachbereichsarbeit sind Personen zuzulassen, die erfolgreich absolvierte Ausbildungen gemäß und 2 oder Abs. 6 Z 1 und 2 im Gesamtstundenausmaß von mindestens 2 300 Stunden nachweisen.

(2) Das Modul Fachbereichsarbeit umfasst insgesamt mindestens 200 Stunden und hat der Anlage 9 zu entsprechen. Es dient der Vermittlung der unter Punkt I festgelegten Ausbildungsinhalte und dem Erwerb der unter Punkt II angeführten Kompetenzen. Die Erarbeitung der Fachbereichsarbeit hat unter den in Punkt III festgelegten Rahmenbedingungen zu erfolgen.