7. Abschnitt
Fachbereichsarbeit im Rahmen der Ausbildung in der medizinischen Fachassistenz
Modul Fachbereichsarbeit
. (1) Zum Modul Fachbereichsarbeit sind Personen zuzulassen, die erfolgreich absolvierte Ausbildungen gemäß und 2 oder Abs. 6 Z 1 und 2 im Gesamtstundenausmaß von mindestens 2 300 Stunden nachweisen.
(2) Das Modul Fachbereichsarbeit umfasst insgesamt mindestens 200 Stunden und hat der Anlage 9 zu entsprechen. Es dient der Vermittlung der unter Punkt I festgelegten Ausbildungsinhalte und dem Erwerb der unter Punkt II angeführten Kompetenzen. Die Erarbeitung der Fachbereichsarbeit hat unter den in Punkt III festgelegten Rahmenbedingungen zu erfolgen.
