Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Leistungsbeurteilung

. (1) Für die Leistungsfeststellung gemäß sind folgende Beurteilungsstufen anzuwenden:

1. „sehr gut“ (1),

2. „gut“ (2),

3. „befriedigend“ (3),

4. „genügend“ (4),

5. „nicht genügend“ (5).

(2) Eine positive Beurteilung ist bei den Beurteilungsstufen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 gegeben.

(3) Die Lehrkraft hat in einem Ausbildungsprotokoll die Leistungsbeurteilung zu dokumentieren.