Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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5. Abschnitt

Leistungsfeststellung und -beurteilung im Rahmen des MAB-Basismoduls

Leistungsfeststellung

. (1) Im Rahmen des MAB-Basismoduls gemäß der Anlage 1 ist die Erreichung der MAB-Basiskompetenzen gemäß der Anlage 10 von den Lehrkräften der Unterrichtsfächer zu überprüfen, zu beurteilen und zu dokumentieren.

(2) Die Leistungsfeststellung kann in Form

1. eines mündlichen Verfahrens (z. B. Einzelprüfung, Präsentation) oder

2. eines schriftlichen Verfahrens (z. B. Test, schriftliche Arbeit)

durchgeführt werden. Sie hat auf Grundlage objektiver und am Kompetenzerwerb orientierter Beurteilungskriterien zu erfolgen.

(3) Die Lehrgangsteilnehmer/innen bzw. Schüler/innen sind zeitgerecht über die Form und die Termine der Leistungsfeststellung zu informieren. Bei Präsentationen oder Projektarbeiten ist eine angemessene Vorbereitungszeit vorzusehen.