Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Mitglieder des Vorstands

(1) Der Vorstand besteht aus sieben stimmberechtigten Mitgliedern, und zwar:

1. aus fünf Mitgliedern, die von der Vollversammlung gewählt werden und

2. zwei Gemeindevertretern.

(2) Der Vorstand kann durch Beschluss zur Beratung allgemein bedeutsamer Angelegenheiten des örtlichen Tourismus Vertreter von bestehenden Kultur-, Tourismus-, Fremdenverkehrs- und Verschönerungsvereinen oder sonstigen mit dem Tourismus in Zusammenhang stehenden Institutionen beiziehen.