Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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III. Abschnitt

Der Vorstand des Tourismusverbands

Allgemeines

Sofern nachstehend nichts anderes bestimmt wird, gelten die Geschäftsordnungsbestimmungen der Vollversammlung ( bis 17) für den Vorstand des Tourismusverbands sinngemäß.