III. Abschnitt
Der Vorstand des Tourismusverbands
Allgemeines
Sofern nachstehend nichts anderes bestimmt wird, gelten die Geschäftsordnungsbestimmungen der Vollversammlung ( bis 17) für den Vorstand des Tourismusverbands sinngemäß.
Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS
III. Abschnitt
Der Vorstand des Tourismusverbands
Allgemeines
Sofern nachstehend nichts anderes bestimmt wird, gelten die Geschäftsordnungsbestimmungen der Vollversammlung ( bis 17) für den Vorstand des Tourismusverbands sinngemäß.