Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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*) Verordnungen

(1) Die Landesregierung hat in einer Verordnung für die beiden Wahlkörper gesondert jeweils ein Muster für ein Wählerverzeichnis nach , eine Unterstützungserklärung nach , eine Briefwahlkarte nach und einen amtlichen Stimmzettel nach darzustellen.

(2) Die Landesregierung kann mit Verordnung nähere Vorschriften zu den Bestimmungen dieses Abschnittes erlassen, soweit es für die Durchführung der Wahlen in die Landwirtschaftskammer notwendig oder zweckmäßig ist.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2009