9. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Abgabenbefreiung
Die Landwirtschaftskammer ist im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches von der Verpflichtung zur Entrichtung von Landes- oder Gemeindeverwaltungsabgaben befreit.
Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS
9. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Abgabenbefreiung
Die Landwirtschaftskammer ist im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches von der Verpflichtung zur Entrichtung von Landes- oder Gemeindeverwaltungsabgaben befreit.