Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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9. Abschnitt

Schlussbestimmungen

Abgabenbefreiung

Die Landwirtschaftskammer ist im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches von der Verpflichtung zur Entrichtung von Landes- oder Gemeindeverwaltungsabgaben befreit.