Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Geschäftsordnung

Die näheren Vorschriften über die Einrichtung und Geschäftsführung der Landwirtschaftskammer und des Kammeramtes sind in einer Geschäftsordnung festzulegen, die von der Vollversammlung mit Zwei-Drittel-Mehrheit beschlossen wird. In der Geschäftsordnung ist insbesondere auch zu regeln:

1. unter welchen Voraussetzungen auch bei nur vorübergehender Verhinderung von Mitgliedern der Vollversammlung deren Ersatzmitglieder bzw Stellvertreter heranzuziehen sind;

2. die Behandlung dringlicher Initiativen gemäß ;

3. die Geschäftsbehandlung durch die einzelnen Organe einschließlich der Stellung von Anträgen;

4. die nähere Ausgestaltung der Bezirksbauernkammern.