*) Niederschrift und Wahlakt der Bezirkswahlbehörde, Kundmachung der Ergebnisse des ersten Ermittlungsverfahrens
(1) Die Bezirkswahlbehörde hat die Ergebnisse des ersten Ermittlungsverfahrens in einer Niederschrift zu beurkunden.
(2) Die Niederschrift hat jedenfalls zu enthalten:
a) die Bezeichnung der Wahlbehörde, des Ortes und der Zeit der Amtshandlung,
b) die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Bezirkswahlbehörde,
c) allfällige Feststellungen gemäß ,
d) die Feststellungen gemäß bis e,
e) die Zahl der gemäß zu prüfenden Wahlkarten, die zur brieflichen Stimmabgabe verwendet worden sind; ergibt die Prüfung nach , dass die Wahlkarten nicht vollzählig sind, so ist dies festzuhalten,
f) die Zahl der gemäß den und 55b Abs. 1 zweiter Satz ausgeschiedenen zur brieflichen Stimmabgabe verwendeten Wahlkarten unter Angabe des Ausscheidungsgrundes,
g) die Zahl der Wahlkuverts, die den zur brieflichen Stimmabgabe verwendeten Wahlkarten entnommen und nach in das Behältnis gelegt wurden,
h) die Zahl der im erster Satz angeführten Briefumschläge,
i) die Zahl der gemäß zweiter Satz ausgeschiedenen Briefumschläge unter Angabe des Ausscheidungsgrundes,
j) die Zahl der Wahlkuverts, die den Briefumschlägen entnommen und nach dritter Satz in das Behältnis gelegt wurden,
k) die Feststellungen gemäß letzter Satz,
l) die Zusammenfassung der gemäß lit. d und k zu beurkundenden Feststellungen (),
m) die Ermittlungsergebnisse gemäß ,
n) die Berechnung der Wahlzahl (),
o) die Berechnung der Mandatsverteilung (),
p) die Namen der im ersten Ermittlungsverfahren gewählten Abgeordneten der einzelnen Parteien in der Reihenfolge ihrer Berufung unter Anführung der von ihnen erreichten Zahl von Wahlpunkten und Vorzugsstimmen,
q) die Namen der im ersten Ermittlungsverfahren gewählten Ersatzmitglieder der einzelnen Parteien in der Reihenfolge ihrer Berufung unter Anführung der von ihnen erreichten Zahl von Wahlpunkten und Vorzugsstimmen,
r) die Zahl der verbliebenen Restmandate,
s) die auf die einzelnen Parteien entfallenden Reststimmen.
(3) Der Niederschrift sind anzuschließen:
a) die Wahlakten der Gemeindewahlbehörden (),
b) die zur brieflichen Stimmabgabe verwendeten Wahlkarten, die in die Ergebnisermittlung miteinbezogen wurden ( letzter Satz),
c) die zur brieflichen Stimmabgabe verwendeten Wahlkarten, die gemäß den und 55b Abs. 1 zweiter Satz ausgeschieden wurden; diese sind zu versiegeln,
d) die Briefumschläge, die gemäß zweiter Satz ausgeschieden wurden,
e) die Stimmzettel gemäß .
(4) Die im Abs. 3 lit. e erwähnten Stimmzettel sind, jeweils gesondert nach gültigen und ungültigen, zu verpacken und mit einer entsprechenden Aufschrift zu versehen. Die gültigen Stimmzettel sind überdies nach Parteien gesondert zu verpacken und mit einer entsprechenden Aufschrift zu versehen.
(5) Die Niederschrift der Bezirkswahlbehörde samt ihren Anlagen bildet den Wahlakt der Bezirkswahlbehörde. Er ist, nachdem die Mitglieder der Bezirkswahlbehörde zuletzt die Niederschrift unterfertigt haben, zu verpacken und zu versiegeln. Wenn die Unterfertigung der Niederschrift von Mitgliedern der Bezirkswahlbehörde verweigert wird, so ist der Grund hiefür in der Niederschrift zu vermerken.
(6) Die Bezirkswahlbehörde hat ihren Wahlakt so rasch wie möglich der Landeswahlbehörde zu übermitteln. Die Übermittlung der Anlagen gemäß Abs. 3 lit. b bis e kann jedoch unterbleiben, wenn sichergestellt ist, dass diese Anlagen auf Verlangen der Landeswahlbehörde zum Zweck der Überprüfung der Wahlakten jederzeit nachgereicht werden können; nicht übermittelte Anlagen sind versiegelt zu verwahren und zu vernichten, sobald das Ergebnis der Wahl unanfechtbar feststeht.
(7) Die Bezirkswahlbehörde hat im Amtsblatt für das Land Vorarlberg und mindestens eine Woche auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen ( des Bezirksverwaltungsgesetzes):
a) die Feststellungen nach bis d,
b) die Namen der im ersten Ermittlungsverfahren gewählten Abgeordneten und Ersatzmitglieder unter Anführung des Berufes und des Geburtsjahres sowie unter Beifügung der von ihnen erzielten Zahl von Wahlpunkten und Vorzugsstimmen,
c) die Zahl der verbliebenen Restmandate,
d) die Zahl der auf die einzelnen Parteien entfallenden Reststimmen.
(8) In der Veröffentlichung nach Abs. 7 ist der Tag des Beginns der Veröffentlichung im Internet anzugeben.
*) Fassung LGBl.Nr. 36/1994, 23/2008, 36/2009, 61/2012, 25/2019, 4/2022, 35/2024
