*) Prüfung der zur brieflichen Stimmabgabe verwendeten Wahlkarten durch die Bezirkswahlbehörde
(1) Der Leiter der Bezirkswahlbehörde hat unter Verwendung des Zentralen Wählerregisters nach Erhalt der Wahlkarten nach diese anhand des auf ihnen aufscheinenden Barcodes oder QR-Codes zu erfassen sowie die zur brieflichen Stimmabgabe verwendeten Wahlkarten des eigenen Wahlbezirks auf ihre Vollzähligkeit zu prüfen und im Sinne des Abs. 2 lit. a bis c vorzusortieren. Anschließend sind die Wahlkarten bis zur Prüfung (Abs. 2) zu verwahren.
(2) Die Bezirkswahlbehörde hat die Wahlkarten dahingehend zu prüfen, ob
a) die Wahlkarte zugeklebt und unversehrt ist; versehrt ist die Wahlkarte, wenn sie derart beschädigt ist, dass ein vorangegangenes missbräuchliches Entnehmen oder Zurücklegen des inliegenden Wahlkuverts nicht ausgeschlossen werden kann,
b) die eidesstattliche Erklärung auf der Wahlkarte ( zweiter Satz) vom Wahlberechtigten abgegeben wurde und
c) die Wahlkarte dem Wahlberechtigten eindeutig zugeordnet werden kann.
(3) Wahlkarten, die die Voraussetzungen nach Abs. 2 nicht erfüllen, sind auszuscheiden.
*) Fassung LGBl.Nr. 23/2008, 36/2009, 61/2012, 25/2019, 35/2024
