Teilnahme an der Wahl
An der Wahl dürfen nur Personen teilnehmen, die im abgeschlossenen Wählerverzeichnis eingetragen sind.
Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS
Teilnahme an der Wahl
An der Wahl dürfen nur Personen teilnehmen, die im abgeschlossenen Wählerverzeichnis eingetragen sind.