*) Veröffentlichung der Zahl der Wahlberechtigten
Die Landesregierung kann die Zahl der Wahlberechtigten aus der Wählerkartei entnehmen und vor Auflegung () sowie nach Abschluss des Wählerverzeichnisses () veröffentlichen.
*) Fassung LGBl.Nr. 25/2019
