Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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*) Veröffentlichung der Zahl der Wahlberechtigten

Die Landesregierung kann die Zahl der Wahlberechtigten aus der Wählerkartei entnehmen und vor Auflegung () sowie nach Abschluss des Wählerverzeichnisses () veröffentlichen.

*) Fassung LGBl.Nr. 25/2019