Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Der Verlauf der Staatsgrenze wird in der Sektion III des Grenzabschnittes "Dreieckmark-Dandlbachmündung" zwischen den Grenzpunkten N2 und N5 durch die Anlagen

7 (Beschreibung der Staatsgrenze)

8 (Koordinatenverzeichnis der Grenzzeichen)

9 (Grenzkarte im Maßstab 1 : 2000)

bestimmt.