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Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl.Nr. 22/1990

(1) Durch dieses Landesverfassungsgesetz wird der Verlauf der Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich (Land Oberösterreich) und der Bundesrepublik Deutschland in dem im bezeichneten Grenzabschnitt bestimmt.

(2) Die für diesen Grenzabschnitt festgelegte Staatsgrenze ist zugleich Landesgrenze.

Im Sinne dieses Landesverfassungsgesetzes sind

1. Staatsgrenze: die Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich (Land Oberösterreich) und der Bundesrepublik Deutschland;

2. Vertrag: der Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland vom 3. April 1989 über den Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze in der Sektion III des Grenzabschnittes "Scheibelberg-Bodensee" sowie in einem Teil des Grenzabschnittes "Dreieckmark-Dandlbachmündung" und des Grenzabschnittes "Saalach-Scheibelberg";

3. Anlagen: die Anlagen zu dem in der Z. 2 genannten Vertrag.

Der Verlauf der Staatsgrenze wird in der Sektion III des Grenzabschnittes "Dreieckmark-Dandlbachmündung" zwischen den Grenzpunkten N2 und N5 durch die Anlagen

7 (Beschreibung der Staatsgrenze)

8 (Koordinatenverzeichnis der Grenzzeichen)

9 (Grenzkarte im Maßstab 1 : 2000)

bestimmt.

Dieses Landesverfassungsgesetz tritt - vorbehaltlich des zu seiner Wirksamkeit erforderlichen übereinstimmenden Bundesverfassungsgesetzes - in demselben Zeitpunkt in Kraft wie der Vertrag. Die Landesregierung hat die Nummer, unter welcher der Vertrag im Bundesgesetzblatt verlautbart wurde, im Landesgesetzblatt kundzumachen.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.