Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Beilegung von Meinungsverschiedenheiten

Meinungsverschiedenheiten bezüglich der Auslegung oder Anwendung des vorliegenden Abkommens oder des Anhangs hiezu werden durch direkte Verhandlungen zwischen den Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien beigelegt. Erzielen die genannten Luftfahrtbehörden keine Einigung, wird die Meinungsverschiedenheit auf diplomatischem Wege beigelegt.