Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Begriffsbestimmung

Geschlossene Ortschaft im Sinne des ist ein Gebiet, das auf einer Seite oder auf beiden Seiten der Straße mit insgesamt fünf Gebäuden zusammenhängend bebaut ist, wobei der Zusammenhang bei einem Abstand von höchstens 50 m zwischen zwei Gebäuden noch nicht als unterbrochen gilt.