Festlegung
Als Gebiet im Sinne des § 85 Abs. 3 Z. 3 des Luftfahrtgesetzes wird das gesamte Landesgebiet mit Ausnahme der geschlossenen Ortschaften festgelegt.
Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS
Festlegung
Als Gebiet im Sinne des § 85 Abs. 3 Z. 3 des Luftfahrtgesetzes wird das gesamte Landesgebiet mit Ausnahme der geschlossenen Ortschaften festgelegt.