Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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1. Für die Beschlüsse der Erweiterten Kommission gilt folgendes:

a) Beschlüsse nach Buchstaben a bis f und h bedürfen der Einstimmigkeit aller Vertragsstaaten und sind für diese verbindlich. Kann keine Einstimmigkeit erzielt werden, so beschließt die Erweiterte Kommission mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Jeder Vertragsstaat, der aus zwingenden Gründen des nationalen Interesses diesen Beschluß nicht befolgen kann, hat der Erweiterten Kommission diese Gründe in einer Erklärung darzulegen;

b) Beschlüsse nach Buchstaben i und j bedürfen der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei diese Stimmen die gewogene Mehrheit der Mitgliedstaaten der EUROCONTROL umfassen müssen, wie sie sich aus den Bestimmungen in Anlage 2 dieser Vereinbarung ergibt. EUROCONTROL teilt den Vertragsstaaten, die nicht Mitgliedstaaten der EUROCONTROL sind, alljährlich die Zahl der Stimmen mit, über die die Mitgliedstaaten der EUROCONTROL nach diesen Bestimmungen verfügen;

c) Beschlüsse nach Buchstabe g werden mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Das gleiche gilt für Verfahren, die im Namen der EUROCONTROL von der Erweiterten Kommission vor dem in vorgesehenen Schiedsgericht eingeleitet werden.

2. a) Die Geschäftsordnung des Erweiterten Ausschusses einschließlich der Regeln für die Beschlußfassung bedürfen der Genehmigung der Erweiterten Kommission durch einmütige Zustimmung aller Vertragsstaaten.

b) In dem in Buchstabe c genannten Fall beschließt der Erweiterte Ausschuß jedoch nach Absatz 1 Buchstabe b dieses Artikels.