Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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1. Der Erweiterte Ausschuß hat folgende Aufgaben:

a) Er bereitet die Beschlüsse der Erweiterten Kommission vor;

b) er übt die Aufsicht über die Durchführung des Systems der Flugsicherungs-Streckengebühren und über alle Aufwendungen der EUROCONTROL in diesem Tätigkeitsbereich aus und trifft entsprechend den Beschlüssen der Erweiterten Kommission alle erforderlichen Maßnahmen, insbesondere im Zusammenhang mit der Einziehung der Flugsicherungs-Streckengebühren;

c) er berichtet der Erweiterten Kommission über die für die Durchführung des Systems der Flugsicherungs-Streckengebühren benötigten Mittel und legt ihr den Haushaltsvoranschlag für die Tätigkeit der EUROCONTROL auf dem Gebiet der Flugsicherungs-Streckengebühren vor;

d) er nimmt alle anderen Aufgaben wahr, die ihm von der Erweiterten Kommission übertragen werden.

2. Der Erweiterte Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung unter Berücksichtigung der Bestimmungen von Buchstabe a.