Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

TEIL II

DIE INTERNATIONALE ZIVILLUFTFAHRTORGANISATION

KAPITEL VII

DIE ORGANISATION

Name und Zusammensetzung

Durch dieses Abkommen wird eine Organisation gebildet, welche die Internationale Zivilluftfahrtorganisation genannt wird. Sie besteht aus einer Versammlung, einem Rat und anderen allenfalls notwendigen Organen.