Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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TEIL I

LUFTFAHRT

KAPITEL I

ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE UND ANWENDUNG DES ABKOMMENS

Lufthoheit

Die Vertragsstaaten anerkennen, daß jeder Staat im Luftraum über seinem Hoheitsgebiet volle und ausschließliche Souveränität besitzt.