TEIL I
LUFTFAHRT
KAPITEL I
ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE UND ANWENDUNG DES ABKOMMENS
Lufthoheit
Die Vertragsstaaten anerkennen, daß jeder Staat im Luftraum über seinem Hoheitsgebiet volle und ausschließliche Souveränität besitzt.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
TEIL I
LUFTFAHRT
KAPITEL I
ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE UND ANWENDUNG DES ABKOMMENS
Lufthoheit
Die Vertragsstaaten anerkennen, daß jeder Staat im Luftraum über seinem Hoheitsgebiet volle und ausschließliche Souveränität besitzt.