Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

3. Abschnitt

Zweites Ermittlungsverfahren

Parteien, die am Ermittlungsverfahren teilnehmen (Verfassungsbestimmung)

Im zweiten Ermittlungsverfahren nehmen Parteien teil, die

1. im ersten Ermittlungsverfahren zumindest in einem der Wahlkreise ein Mandat oder im gesamten Landesgebiet mindestens 4 vH der abgegebenen gültigen Stimmen erzielt haben und

2. einen Landeswahlvorschlag () eingebracht haben.