3. Abschnitt
Zweites Ermittlungsverfahren
Parteien, die am Ermittlungsverfahren teilnehmen (Verfassungsbestimmung)
Im zweiten Ermittlungsverfahren nehmen Parteien teil, die
1. im ersten Ermittlungsverfahren zumindest in einem der Wahlkreise ein Mandat oder im gesamten Landesgebiet mindestens 4 vH der abgegebenen gültigen Stimmen erzielt haben und
2. einen Landeswahlvorschlag () eingebracht haben.
