Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Geltungsbereich

. (1) Diese Verordnung regelt die Höhe von Gebühren für nachfolgend aufgeführte Tätigkeiten im Rahmen des LMSVG:

1. in Betrieben gemäß § 64 Abs. 4

a) die Schlachttier- und Fleischuntersuchung gemäß § 53 Abs. 1 der in der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 zur Festlegung einheitlicher praktischer Modalitäten für die Durchführung der amtlichen Kontrollen in Bezug auf für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission in Bezug auf amtliche Kontrollen genannten Tierarten (ABl. Nr. L 131 vom 17. Mai 2019, S. 51),

b) die Probenahme und Untersuchung gemäß § 55 Abs. 1 Z 1,

c) die Probenahme und Untersuchung gemäß § 55 Abs. 1 Z 2 unter Berücksichtigung von § 61 Abs. 1 Z 1,

d) die Rückstandskontrollen gemäß § 56 und

e) die Hygienekontrollen gemäß § 54;

2. Hygienekontrollen gemäß § 31 Abs. 1 in nach § 10 Abs. 1 oder 8 zugelassenen Betrieben sowie in Betrieben, die wöchentlich mehr als fünf Tonnen an entbeintem Fleisch im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs, ABl. Nr. L 139 vom 30. April 2004, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 46 vom 21. Februar 2008, be- oder verarbeiten und direkt an den Endverbraucher abgeben;

3. Rückstandskontrollen gemäß § 56 bei Milch, Eiern und Fischereierzeugnissen;

4. zusätzlich erforderliche amtliche Kontrollen auf Grund der Wahrnehmung eines Verstoßes nach den §§ 13, 15 oder 17 der Rückstandskontrollverordnung 2006, BGBl. II Nr. 110/2006.

(2) Gebührenpflichtige Unternehmer gemäß und sind solche, in deren Betrieben Tätigkeiten gemäß Abs. 1 durchgeführt werden oder deren Betriebe in genannt sind.

(3) Diese Verordnung ist nicht auf Notschlachtungen gemäß Anhang III Abschnitt 1 Kapitel VI der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 außerhalb der nach der Fleischuntersuchungsverordnung 2006 (FlUVO), BGBl. II Nr. 109/2006, festgelegten Schlachttage anzuwenden.