Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Zuschläge für Rückstandskontrollen bei Milch, Eiern und Fischereierzeugnissen

. (1) Zuschläge für Rückstandskontrollen gemäß sind bei nachfolgend aufgeführten Erzeugnissen zu entrichten, und zwar je Kalenderjahr

1. vom Erstverarbeitungsbetrieb 0,09 € je verarbeitete Tonne Rohmilch;

2. von Eipackstellen 0,11 € je 1000 Stück erstmalig sortierter Eier;

3. vom Betrieb für Fischereierzeugnisse 5 € je Tonne Primärerzeugnisse.

(2) Die Einhebung des Zuschlages gemäß Abs. 1 hat gemeinsam mit der Gebühr für Hygienekontrollen nach zu erfolgen. Dabei sind im Nachhinein auch die Zuschläge für jene Kalenderjahre einzuheben, in denen keine Kontrollen gemäß stattgefunden haben.

(3) gilt sinngemäß.