Wahlkundmachung
Die Bestimmung des ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß in Abs 1 lit d und i an die Stelle des Dienststellenwahlausschusses der Zentralwahlausschuß zu treten hat.
Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS
Wahlkundmachung
Die Bestimmung des ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß in Abs 1 lit d und i an die Stelle des Dienststellenwahlausschusses der Zentralwahlausschuß zu treten hat.