Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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Auflegung

Die Wählerliste ist spätestens fünf Wochen vor dem ersten Wahltag bei der Dienststelle bzw. auf dem vom Dienststellenwahlausschuss bekanntgegebenen Ort durch zehn Werktage (Einsichtsfrist) zur Einsichtnahme aufzulegen.