Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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Wählerliste

(1) Der Dienststellenwahlausschuß hat an Hand des Verzeichnisses der Lehrer die Wahlberechtigten festzustellen, indem er die Lehrer ausscheidet, die

a) am Tag der Wahlausschreibung noch nicht einen Monat Lehrer sind;

b) gemäß und 4 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl Nr 133/1967, in der Fassung des Gesetzes BGBl I Nr 58/2019, vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

(2) Auf Grund der Feststellung nach Abs. 1 und allenfalls notwendiger Ergänzungen des Verzeichnisses der Lehrer hat der Dienststellenwahlausschuß die Wählerliste anzulegen.