Anwendung des AVG und des Zustellgesetzes
. Soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Disziplinarverfahren
1. das AVG mit Ausnahme der bis 4, 12, 39 Abs. 2a, , 42, 44a bis 44g, 51, 57, 58a, 62 Abs. 3, bis 67, 68 Abs. 2 und 3, und 3, bis 79 sowie
2. das Zustellgesetz – ZustG, BGBl. Nr. 200/1982,
anzuwenden.
