Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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. Dienstbehörden (einschließlich der Leistungsfeststellungs- und Disziplinarbehörden) im Sinne dieses Bundesgesetzes sind jene Behörden, die zur Ausübung der Diensthoheit über die im genannten Personen hinsichtlich der einzelnen dienstbehördlichen Aufgaben durch die gemäß erlassenen Landesgesetze berufen sind.