Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Festsetzung der LKF-Gebühren und der Pflegegebühr in den öffentlichen Krankenanstalten, LGBl. Nr. 93/2024, außer Kraft.

(2) Für Patienten, die vor dem 1. Jänner 2026 in die Anstaltspflege aufgenommen und nach diesem Zeitpunkt entlassen wurden, ist, sofern sie über LKF-Gebühren abgerechnet werden, nach dieser Verordnung vorzugehen.