Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Sondergebühren für medizinische Wunschleistungen

Die Sondergebühren für medizinische Wunschleistungen werden, soweit diese angeboten werden, für alle öffentlichen und privaten gemeinnützigen Krankenanstalten in der Anlage 2 festgesetzt.