Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Verantwortlichkeit

(1) Verantwortlicher gemäß für Datenverarbeitungen zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Landtages, dessen Mitglieder sowie Organe einschließlich der jeweiligen Vorbereitung, ist der Landtag. Der Landtag handelt durch die in diesem Landesgesetz vorgesehenen Organe und Mitglieder. Weigert sich ein Mitglied des Landtages, einer rechtskräftigen behördlichen oder gerichtlichen Entscheidung zu entsprechen, so erfolgt die Verarbeitung nicht mehr zur Erfüllung der Aufgaben des Landtages.

(2) In Bezug auf dem Landtag von der Landesregierung, dem Landesrechnungshof, dem Rechnungshof, der Volksanwaltschaft oder anderen Urhebern zugeleitete Verhandlungsgegenstände und Materialien sind die Rechte der betroffenen Personen gemäß den Art. 12 bis 22 DSGVO und beim jeweiligen Urheber als Verantwortlichem geltend zu machen. Der Urheber hat den Landtag unverzüglich schriftlich über allenfalls getroffene Veranlassungen zu informieren und gegebenenfalls eine datenschutzrechtlich angepasste Version zu übermitteln. Diese ist der weiteren Behandlung im Landtag zugrunde zu legen, sofern dem nicht überwiegende Gründe entgegenstehen. Der Urheber ist für die Veröffentlichung datenschutzrechtlich verantwortlich.

(3) Abs. 2 erster und zweiter Satz gelten sinngemäß in Bezug auf Akten und Unterlagen, die einem Untersuchungsausschuss des Landtages gemäß , 30 und 31 der Anlage 1 dieses Landesgesetzes vorgelegt wurden, sowie für sonstige zugeleitete parlamentarische Dokumente und Stellungnahmen.

(4) Abs. 2 ist auf den Landesrechnungshof bei der Erfüllung seiner verfassungs- und einfachgesetzlichen Aufgaben sinngemäß anzuwenden. In Bezug auf die von den der Kontrolle unterliegenden Stellen erlangten Informationen gemäß sind die Rechte der betroffenen Personen gemäß den Art. 12 bis 22 DSGVO und bei der jeweiligen Stelle geltend zu machen. Die jeweilige Stelle hat den Landesrechnungshof unverzüglich schriftlich über allenfalls getroffene Veranlassungen zu informieren und gegebenenfalls die datenschutzrechtlich angepasste Version der Information zu übermitteln. Diese ist der weiteren Behandlung im Landesrechnungshof zugrunde zu legen, sofern dem nicht überwiegende Gründe entgegenstehen.