Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Sachliche Immunität

(Verfassungsbestimmung)

(1) Wahrheitsgetreue Berichte über die Verhandlungen in den öffentlichen Sitzungen des Landtages und seiner Ausschüsse bleiben von jeder Verantwortung frei.

(2) Die im angeführten Gegenstände der Verhandlung – mit Ausnahme von Z 17 – gelten als Bestandteile der Verhandlungen in den öffentlichen Sitzungen. Dasselbe gilt für Minderheitsberichte.

Beachte: Verfassungsbestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.