Abschnitt V
Verhandlungsgegenstände des Landtages
Allgemeines
(1) Gegenstände der Verhandlung im Landtag sind:
1. selbstständige Anträge von Abgeordneten,
2. selbstständige Anträge von Ausschüssen,
3. Volksbegehren in der Landesgesetzgebung sowie Volksbefragungen,
4. Vorlagen der Landesregierung,
5. Berichte und Tätigkeitsberichte des Landesrechnungshofes,
6. Berichte und Tätigkeitsberichte des Rechnungshofes,
7. Berichte der Volksanwaltschaft,
8. Berichte der Landesregierung,
9. Vereinbarungen des Landes mit dem Bund oder mit anderen Ländern (Artikel 44 NÖ LV 1979),
10. Volksabstimmungen,
11. Anfragen und Anfragebeantwortungen (Artikel 32 NÖ LV 1979),
12. Aktuelle Stunden,
13. Wahlen,
14. Berichte von Untersuchungsausschüssen (Artikel 33 NÖ LV 1979),
15. Ersuchen um die Ermächtigung zur Verfolgung von Personen wegen Beleidigung des Landtages,
16. Ersuchen um Zustimmung zur behördlichen Verfolgung von Abgeordneten,
17. Eingaben an den Landtag,
18. Stellungnahmen im Sinne des Art. 23g Abs. 3 Bundes-Verfassungsgesetz BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 106/2016
(2) Verhandlungsgegenstände, die vor Beendigung der Gesetzgebungsperiode nicht abschließend behandelt werden, gelten als erledigt.
(3) Der Landtag kann am Beginn einer Gesetzgebungsperiode beschließen, dass Stellungnahmen iSd Art. 23g Abs. 3 Bundes-Verfassungsgesetz BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 106/2016 durch den zuständigen Ausschuss abschließend zu erledigen sind und dem Landtag nach Erledigung zur Kenntnis zu bringen sind.
