Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Abschnitt V

Verhandlungsgegenstände des Landtages

Allgemeines

(1) Gegenstände der Verhandlung im Landtag sind:

1. selbstständige Anträge von Abgeordneten,

2. selbstständige Anträge von Ausschüssen,

3. Volksbegehren in der Landesgesetzgebung sowie Volksbefragungen,

4. Vorlagen der Landesregierung,

5. Berichte und Tätigkeitsberichte des Landesrechnungshofes,

6. Berichte und Tätigkeitsberichte des Rechnungshofes,

7. Berichte der Volksanwaltschaft,

8. Berichte der Landesregierung,

9. Vereinbarungen des Landes mit dem Bund oder mit anderen Ländern (),

10. Volksabstimmungen,

11. Anfragen und Anfragebeantwortungen (),

12. Aktuelle Stunden,

13. Wahlen,

14. Berichte von Untersuchungsausschüssen (),

15. Ersuchen um die Ermächtigung zur Verfolgung von Personen wegen Beleidigung des Landtages,

16. Ersuchen um Zustimmung zur behördlichen Verfolgung von Abgeordneten,

17. Eingaben an den Landtag,

(2) Verhandlungsgegenstände, die vor Beendigung der Gesetzgebungsperiode nicht abschließend behandelt werden, gelten als erledigt.

(3) Der Landtag kann am Beginn einer Gesetzgebungsperiode beschließen, dass Stellungnahmen iSd BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 106/2016 durch den zuständigen Ausschuss abschließend zu erledigen sind und dem Landtag nach Erledigung zur Kenntnis zu bringen sind.