Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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1. Abschnitt Allgemeines

*)

(1) Dieses Gesetz regelt die Organisation von den in den Abs. 2 und 3 genannten, zur Vollziehung des Land- und Forstarbeitsrechtes und der land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildung berufenen Organen.

(2) Organe zur Vollziehung des Land- und Forstarbeitsrechtes sind:

a) Land- und Forstwirtschaftsinspektion,

b) Obereinigungskommission,

c) Land- und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle.

(3) Organe zur Vollziehung der land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildung sind:

a) Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle,

b) Paritätischer Ausschuss.

(4) Die Organisation der Gleichbehandlungsstelle ergibt sich aus dem Antidiskriminierungsgesetz.

(5) Oberstes Organ ist die Landesregierung.

*) Fassung LGBl.Nr. 29/2025