. Die Übermittlung von Daten über einzelne land- und forstwirtschaftliche Betriebe, die bei Erhebungen auf Grund des Bundesstatistikgesetzes 1965, BGBl. Nr. 91, ab dem 29. Oktober 1980 ermittelt wurden und auf Grund einer Anordnung gemäß des LFBIS-Gesetzes an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu übermitteln sind, hat vom Österreichischen Statistischen Zentralamt auf Ersuchen des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft in magnetisch gespeicherter Form zu erfolgen.
Weitere Informationen und Metadaten
Stammfassung: BGBl. Nr. 644/1983
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der und 10 Abs. 1, 2 und 4 des LFBIS-Gesetzes, BGBl. Nr. 448/1980, in der Fassung des Mineralölsteuergesetzes 1981, BGBl. Nr. 597, wird verordnet:
. Dies gilt auch für solche Daten über einzelne land- und forstwirtschaftliche Betriebe, die vor dem 29. Oktober 1980 auf Grund der
a) Verordnung über eine Erhebung der Anteils- und Nutzungsrechte, BGBl. Nr. 606/1978,
b) Verordnung über eine Bodennutzungserhebung und eine Erhebung der land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräfte, BGBl. Nr. 50/1979,
c) Verordnung über Viehzählungen, BGBl. Nr. 17/1977, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 91/1978, 503/1978 und 369/1979 am Stichtag 3. Dezember 1979,
d) Verordnung über eine land- und forstwirtschaftliche Betriebszählung, BGBl. Nr. 24/1980,
erhoben wurden und gemäß § 10 Abs. 1 und 2 des LFBIS-Gesetzes an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu übermitteln sind.
. Auf Ersuchen des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft sind überdies auch Berichtigungen, Änderungen und Ergänzungen der in den und 2 genannten Daten in magnetisch gespeicherter Form für Zwecke des LFBIS zu übermitteln.
. Das Österreichische Statistische Zentralamt hat die Übermittlung der in den bis 3 genannten Daten zu protokollieren.
Änderungen & Kundmachungen
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
BGBl. Nr. 644/1983 · Stammfassung
Fassungen ab: 31.12.1983
Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 3, § 4
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