Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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. Dies gilt auch für solche Daten über einzelne land- und forstwirtschaftliche Betriebe, die vor dem 29. Oktober 1980 auf Grund der

a) Verordnung über eine Erhebung der Anteils- und Nutzungsrechte, BGBl. Nr. 606/1978,

b) Verordnung über eine Bodennutzungserhebung und eine Erhebung der land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräfte, BGBl. Nr. 50/1979,

c) Verordnung über Viehzählungen, BGBl. Nr. 17/1977, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 91/1978, 503/1978 und 369/1979 am Stichtag 3. Dezember 1979,

d) Verordnung über eine land- und forstwirtschaftliche Betriebszählung, BGBl. Nr. 24/1980,

erhoben wurden und gemäß § 10 Abs. 1 und 2 des LFBIS-Gesetzes an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu übermitteln sind.